Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue sind neben einer marktgerechten Preisgestaltung wichtige Argumente, die uns für mehr als 50 Unternehmen der heimischen Wirtschaft als kompetente Geschäftspartner auszeichnen. Die Leistungsfähigkeit unserer Beschäftigten sowie das vorhandene technische Know-How der einzelnen Abteilungen bietet Problemlösungen für die unterschiedlichsten Anforderungen von Industrie und Handwerk.
Neben der qualifizierten Ausführung der Arbeiten ist auch die Anrechenbarkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe nach § 140 SGB IX für viele Unternehmen ein wichtiger Aspekt zur Vergabe von Aufträgen.
Für alle Fragen zur Durchführung gewerblicher Aufträge stehen Ihnen unsere Technischen Leiter gerne zur Verfügung:
Werkstätten Begatal und Großer Stein
Bernd Stranghöner
Telefon: 0 52 63 / 94 99 - 24
Telefax: 0 52 63 / 94 99 - 20
E-Mail: stranghoener(at)lebenshilfe-lemgo.de
Werkstatt Laubke
Jürgen Goldmann
Telefon: 0 52 61 / 97 11 - 14
Telefax: 0 52 61 / 97 11 - 01
E-Mail: goldmann(at)lebenshilfe-lemgo.de
Bitte beachten Sie unsere Geschäftsbedingungen für Einkauf und Verkauf:
Als Unternehmen mit über 20 Arbeitsplätzen sind Sie verpflichtet, 5 % dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen Sie diese Quote nicht, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe von Ihnen ein.
Das können Sie sich mit uns ersparen, denn alle unsere Werkstätten sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 9). Sie können daher bis zu 50 % des Lohnanteiles im Rechnungsbetrag auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
SGB 9 § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.