Alternative Form der beruflichen Teilhabe wird verlängert!

Alternative Form der beruflichen Teilhabe wird verlängert!

Die aktuell bis zum 31. Januar 2021 geltenden Regelungen werden nach Mitteilung des Landschaftsverbandes zunächst bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Der Leistungsanspruch der Beschäftigten wird aufrechterhalten. Ebenso die Leistungsverpflichtung der Werkstätten.

Es gibt nach wie vor folgende Arbeitsmöglichkeiten:
– Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt

– Teilhabe am Arbeitsleben in der eigenen Wohnung

– Teilhabe am Arbeitsleben in den Wohnstätten

Welche dieser drei Möglichkeiten gewählt wird, erfolgt in Abstimmung zwischen den Werkstätten und den jeweiligen Beschäftigten. Bei Bedarf werden Wohnstätten und Angehörige mit einbezogen.

Für die Beschäftigten, die auch künftig in den Räumlichkeiten der Werkstätten arbeiten möchten, wird das Angebot aufrechterhalten. Gleichzeitig sollen die Anwesenheitszahlen auf das notwendige Maß reduziert werden, um das Infektionsrisiko weiterhin zu verringern.

Ganz wichtig:
Beim Besuch der Werkstätten ist die Verwendung der Alltagsmasken aus Stoff nicht mehr zulässig.

Es müssen medizinische OP-Masken (die blauen) oder FFP 2 Masken (die weißen) getragen werden. Die Werkstätten stellen medizinische Masken für die Arbeit kostenfrei zur Verfügung.

Die Fahrdienste werden bedarfsgerecht aufrechterhalten. Diese sind wie bislang an die Erfordernisse des Infektionsschutzes anzupassen. Das bedeutet vor allem, dass in den Fahrzeugen in der Regel eine medizinische Maske getragen wird.